Es entspricht dem bestimmungsgemässen und voraussehbaren Gebrauch, dass Personen aus der Bevölkerung in der umzäunten Fläche selbst gewählten Aktivitäten nachgehen. Der Kreis der Benutzer ist nicht beschränkt. Wie oben ausgeführt, ist im Rahmen des voraussehbaren Gebrauchs nicht damit zu rechnen, dass kleine oder schulpflichtige Kinder im Bereich des Bauprojekts unbeaufsichtigt spielen, da es dafür – für Eltern offenkundig – weder bestimmt noch geeignet ist. Beim voraussehbaren Gebrauch ist daher von einer Benutzung durch Erwachsene, der Schulpflicht entwachsene Jugendliche oder gebührend beaufsichtigte Kinder auszugehen.