g) Innerhalb der Umzäunung besteht der Bodenbelag gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aus grobem Mergel, auf dem eine wilde Naturwiese wächst. Der Beschwerdeführer zieht die Annahme der Vorinstanz, dass die Nutzung dieser Fläche als Spielfeld unwahrscheinlich sei, in Zweifel. Er ist der Meinung, dass die umzäunte Fläche zu Aktivitäten einlade, die angesichts der verkehrsnahen Lage zu Gefährdungen führen könnten. Insbesondere könnten Bälle oder Spielgegenstände in den Strassenraum gelangen.