Im Rahmen des bestimmungsgemässen und voraussehbaren Gebrauchs ist es denkbar, dass die Tribüne mitunter voll besetzt sein kann. Aus den Sicherheitsanforderungen gemäss Art. 21 BauG und Art. 57 BauV ergibt sich mit Selbstverständlichkeit, dass die Tribüne statisch so konstruiert sein muss, dass sie auch bei einer Vollbesetzung dem Gewicht der Benutzer standhält. Die Formulierung einer besonderen Auflage ist nicht nötig, weil die genügende Statik als Regel der Baukunde ohnehin einzuhalten ist.