nicht ersichtlich, dass diese Gestaltung beim bestimmungsgemässen und voraussehbaren Gebrauch Sicherheitsrisiken birgt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Tribüne nicht Teil eines Verkehrsraumes bildet, auf dem Fussgänger auf dem Weg zu einem bestimmten Ziel unterwegs sind, sondern von Personen bestiegen wird, die sich speziell dazu entschlossen haben. Es gilt daher nicht der selbe Anforderungsstandard wie für Fussgängertreppen im Verkehrsraum.