Insbesondere darf sich der Zaun dabei nicht seitlich neigen oder umkippen, es dürfen keine Latten brechen etc. Die Baugesuchsunterlagen geben keinen Anlass für Zweifel an der genügenden Stabilität des Zauns. Die Bauherrschaft ist direkt gestützt Art. 21 BauG und Art. 57 BauV verpflichtet, für genügende Stabilität des Zauns beim Beklettern und Übersteigen auch durch erwachsene Personen (ggf. durch mehrere gleichzeitig) zu sorgen. Es müssen dafür keine besonderen Auflagen gemacht werden.