"Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze"26 (Checkliste S. 22) ist kaum eines erfüllt. Für Eltern ist ohne weiteres erkennbar, dass die projektierte Skulptur nicht zum unbeaufsichtigten Spielen kleiner und schulpflichtiger Kinder bestimmt und aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit dafür nicht geeignet ist. Die gesetzlichen Anforderungen an Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze, insbesondere das Erfordernis der Abgewandtheit von der Strasse, müssen daher nicht erfüllt sein.