Das Bauvorhaben ist nicht als Aufenthaltsbereich im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, da es nicht für die Bewohner eines bestimmten Gebäudes eingerichtet wird.24 Ebenso wenig entspricht es der gesetzlichen Definition eines Kinderspielplatzes, da es nicht so eingerichtet ist, dass Kinder zum Spielen eingeladen werden. Von den Merkmalen einer Spielplatzeinrichtung gemäss der AHOP25-Empfehlung 20 Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, pag. 33 21 Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, pag. 39 22 Vorakten des Regierungsstatthalteramtes, pag. 33 23 Art. 44 ff. BauV 24 Vgl. Zaugg/Ludwig, Art. 15 N. 3