d) Die Bauverordnung umschreibt die Anforderungen an Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze und verweist auf die einschlägigen Empfehlungen der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion (JGK).23 Dabei gelten als Aufenthaltsbereiche "wenigstens mit einfachen Mitteln zum Verweilen im Freien eingerichtete Teile eines Gebäudegrundstücks" und als Spielplätze "für Kleinkinder und schulpflichtige Kinder eingerichtete Spielflächen" (Art. 43 Abs. 1 und 2 BauV). Das Bauvorhaben ist nicht als Aufenthaltsbereich im Sinne dieser Bestimmung zu betrachten, da es nicht für die Bewohner eines bestimmten Gebäudes eingerichtet wird.24