Er umfasst aber jedenfalls die Überwindung des Zauns und das Aufhalten innerhalb der damit umrandeten Fläche und auf der Tribüne. Es bestehen keine Hindernisse oder Verbote hinsichtlich des Betretens und Benutzens der Skulptur, das ja insoweit von der Bauherrschaft gewollt und erwünscht ist. Der voraussehbare Gebrauch umfasst demnach das Beklettern und Überwinden des Zauns, das Betreten der Tribüne und der Aufenthalt innerhalb der umzäunten Fläche sowie Aktivitäten, die darin ausgeübt werden können.