Ob Sicherheitsrisiken für Personen oder Sachen bestehen, beurteilt sich anhand der Natur und Gestaltung des Bauvorhabens. Dabei ist zunächst auf dessen Zweckbestimmung abzustellen. Sicherheitsrisiken bestehen aber auch, wenn mit einer zweckwidrigen Benutzung gerechnet werden muss, z.B. wenn mit einer Benutzung durch Personen (insbesondere Kinder) zu rechnen ist, von denen kein umfassend eigenverantwortliches Handeln erwartet werden kann. Gestützt auf Art. 21 BauG müssen daher Bauten und Anlagen so ausgestaltet werden, dass nicht nur die bestimmungsgemässe, sondern jede