Solche Plätze seien an möglichst vom Verkehr abgewandten Orten zu erstellen. Dies sei hier nicht erfüllt, da das Vorhaben direkt neben einer viel befahrenen Gemeindestrasse erstellt werden solle. b) Nach Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Bei allen Bauvorhaben sind die anerkannten Regeln der Baukunst einzuhalten, welche in Gesetzen, in Vorschriften und Richtlinien der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie in Normen und Empfehlungen der Fachverbände umschrieben werden (Art. 57 Abs. 1 und 2 BauV).