a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Sicherheitsvorschriften auch beim streitigen Kunstobjekt uneingeschränkt eingehalten werden müssen. Sicherheitsfragen stellten sich hinsichtlich der Stabilität des Zauns und der Tribüne und hinsichtlich der Beschaffenheit des Bodenbelags. Die Vorinstanz habe diese Fragen nicht genügend abgeklärt; es müsse dazu ein Fachbericht eingeholt werden. Das Bauvorhaben sei als Aufenthaltsbereich gemäss Art. 43 BauV19 zu betrachten, der zudem zum Spielen einlade. Daher müssten die Anforderungen an Aufenthaltsbereiche und Spielplätze beachtet werden. Solche Plätze seien an möglichst vom Verkehr abgewandten Orten zu erstellen.