e) Der Beschwerdeführer moniert zudem, dass die Gemeinde als Inhaberin der Bauherrschaft ein eigenes Interesse am Bauprojekt habe und daher in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz und in der formellen Vorprüfung nicht neutral gewesen sei. Bei Bauvorhaben für Zwecke der Gemeinde ist nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD in jedem Fall das Regierungsstatthalteramt zur Beurteilung zuständig. Vorliegend hat korrekterweise das Regierungsstatthalteramt Biel über die Baubewilligung entschieden. Dieses war an die 15 Art. 16 Abs. 2 BewD 16 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 34 N. 20 17 VGE 2010/301 vom 19. Oktober 2010, E. 6.2