Die vermassten Pläne erlauben die Feststellung des Strassenabstands. Dass die nur für den Unterhalt vorgesehene Öffnung im Zaun nicht aus den Unterlagen ersichtlich ist, beeinträchtigt die Zweckdienlichkeit der Baugesuchsunterlagen nicht. Die Öffnungsmöglichkeit ist offenbar versteckt und wird von den Benutzern nicht verwendet, sondern nur vom Unterhaltspersonal. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde demnach nicht verletzt.