d) Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache und Beschwerde eingereicht, wegen der fehlenden Profilierung also keinen Nachteil erlitten. Die Umschreibung des Bauvorhabens in der amtlichen Publikation, worin die Begehbarkeit der Skulptur erwähnt wird,18 genügte den gesetzlichen Anforderungen, an die nach dem Gesagten keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Auch die Baugesuchsunterlagen erfüllen den Zweck, dass sich Bewilligungsbehörden und Einspracheberechtigte ein zuverlässiges Bild vom Bauvorhaben machen können. Die vermassten Pläne erlauben die Feststellung des Strassenabstands.