Das Baugesuch ist nach den Vorgaben von Art. 26 f. BewD zu veröffentlichen, womit die Einsprachefrist ausgelöst wird.11 In der Veröffentlichung ist das Bauvorhaben in allgemeiner Weise zu umschreiben.12 Damit sollen potentiell einsprachewillige Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam gemacht werden, so dass sie sich mittels Einsicht in die aufliegenden Akten eine eigene Meinung bilden können.13 Zugleich mit der Baueingabe sind ausserdem die äusseren Umrisse des Bauvorhabens mittels Profilen kenntlich zu machen.14 Die Profile sind stehenzulassen, bis über das 9 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 36 N. 2a Bst. e