b) Die Beschwerdegegnerin merkt an, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache die fehlende Profilierung nicht gerügt habe. Nach der ursprünglichen Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG seien Einsprechende nur "im Rahmen ihrer Einsprachegründe" zur Beschwerde zugelassen. Gemäss der seit 1. April 2017 geltenden Fassung von Art. 40 Abs. 2 BauG sind Einsprecherinnen und Einsprecher ohne Beschränkung auf die Einsprachegründe zur Beschwerde zugelassen. Auch neue Vorbringen sind demnach im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Als Verfahrensvorschrift ist der revidierte Art. 40 Abs. 2 BauG ab dem Tag des Inkrafttretens sofort anwendbar.9 Auf die Rüge ist daher einzutreten.