a) Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Baugesuch sei unvollständig. Die vorgesehene Nutzung werde unzulänglich umschrieben. Zudem sei in den Plänen die für den Unterhalt vorgesehene Öffnung im Zaun nicht markiert und der Strassenabstand nicht vermerkt. Auch die Publikation habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Das Bauvorhaben sei zudem nicht profiliert worden. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 23a und N. 24 8 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 24 RA Nr. 110/2017/64 5