Damit verfolgt der Beschwerdeführer Anliegen, die der Baugesetzgebung im weiten Sinn zuzurechnen sind. Dass es sich dabei um die Hauptaufgabe handelt, ist nach geltendem Recht nicht mehr erforderlich.8 Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Rügen befassen sich mit Fragen der Sicherheit und Benutzerfreundlichkeit des Bauvorhabens. Sie werden vom statutarischen Zweck umfasst. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bestehen die einschlägigen statutarischen Zweckbestimmungen seit mehr als zehn Jahren. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Formelle Mängel