Die Statuten des Beschwerdeführers enthalten in Art. 2 folgende Zweckumschreibung: "Der Verein (…) bezweckt im Rahmen seiner Mittel und Möglichkeiten den Erhalt oder die Verbesserung der Lebensqualität der Quartierbewohner. In diesem Sinne kann er insbesondere: a) Quartierinteressen gegenüber Behörden oder anderen Organisationen vertreten. (…) d) bei der Planung und Entwicklung des Quartiers von Bund, Kanton, Gemeinde und Privaten intervenieren, im Speziellen in Sachen Raumplanung, Verkehr, öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung. Gegebenenfalls kann er Einsprache oder Beschwerde erheben. (…)