35a Abs. 1 BauG setzt die Einsprachebefugnis privater Organisationen zusätzlich zur Rechtspersönlichkeit voraus, dass sie rein ideelle Zwecke verfolgen. Mit der Einräumung einer ideell motivierten Einsprache- bzw. Beschwerdemöglichkeit privater Organisationen bezweckt der Gesetzgeber, dass den Organisationen, die sich der Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen widmen, ein Mittel zur wirksamen Verfolgung dieser Interessen in die Hand gegeben wird. Auch sollen die Fachkenntnisse dieser Organisationen zur Unterstützung der Behörden in der Durchsetzung des Bau- und Planungsrechts genutzt werden. Das Erfordernis eines ideellen Zwecks gemäss Art. 35a Abs. 1 Bst.