Die Beschwerdebefugnis setzt zudem eine materielle Beschwer voraus. Diese besteht, soweit der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einspracheberechtigt war. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB6 und demnach um eine juristische Person. Gemäss Art. 35a Abs. 1 BauG setzt die Einsprachebefugnis privater Organisationen zusätzlich zur Rechtspersönlichkeit voraus, dass sie rein ideelle Zwecke verfolgen.