3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 12. Juli 2017 am angefochtenen Entscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 2. August 2017 die selben Anträge. 1 Vorakten der Gemeinde 2 Vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) genehmigt am 22. August 2006