2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 29. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 31. Mai 2017 und sinngemäss die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell sei die Bewilligung unter Auflagen zur Gewährleistung der Sicherheit zu erteilen.