108 Abs. 2 VRPG). Da im vorliegenden Verfahren nur die Höhe der erhobenen Gebühren umstritten war, ist die Gemeinde in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr können daher Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Gemeinde hat die restlichen 1/3 der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 150.00 zu bezahlen. b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde sind nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid