Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 120.00 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nur teilweise durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde gilt ebenfalls teilweise als unterliegend. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG).