b) Gemäss Gebührenreglement erhebt die Gemeinde für die Baukontrolle eine Aufwandgebühr (vgl. Ziff. 3). Zusätzlich zu dieser Aufwandgebühr darf keine weitere Gebühr erhoben werden.13 Die Gemeinde darf daher neben der verlangten Aufwandgebühr von Fr. 300.00 keine zusätzliche Verfahrensgebühr verlangen. Die Beschwerde ist deshalb, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Juni 2017 wird in diesem Punkt aufgehoben. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 450.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG14 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die mit der Verfügung der