e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen gegen die für die Baukontrolle erhobenen Gebühren unbegründet sind. 4. Verfahrenskosten der Vorinstanz a) Der Beschwerdeführer verlangt einen Verzicht auf die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 120.00, da es nicht sein Verschulden sei, dass die Angelegenheit neu beurteilt werden musste.