Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der ihm verrechnete Zeitaufwand von 0.25 Stunden entspreche dem gesamten Zeitaufwand der C.________ AG. Er begründet dies jedoch nicht weiter. Der Beschwerdeführer spezifiziert insbesondere auch nicht, welchen Rechnungsposten er genau bemängelt und weshalb ihm nicht der effektive Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden dürfte. Es ist fraglich, ob die Rüge überhaupt als ausreichend begründet gelten kann. Die «Gebühren nach Aufwand» erhebt die Gemeinde gemäss Art. 4 Abs. 3 ihres Gebührenreglements nach dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten.