b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für baupolizeiliche Tätigkeiten – wozu auch die Baukontrolle, d. h. die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen der Baubewilligung6 gehört – Gebühren und Auslagen erheben. Sie haben dazu einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Wynau verfügt über ein entsprechendes Gebührenreglement. Gemäss Art. 34 ff. GebR kann die Gemeinde für Baukontrollen eine Aufwandgebühr II erheben. Sie hat gestützt auf Art. 53 GebR in ihrem Gebührentarif die Aufwandgebühr II auf einen Betrag von Fr. 120.00 pro Stunde festgelegt.7