Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Kosten als «Gebühren Baukontrolle» auferlegt. Die Baukontrolle ist eine Aufgabe der Baupolizei (Art. 47 Abs. 4 BewD3). Kostenverfügungen, die im Rahmen von baupolizeilichen Verfahren nach Art. 45 ff. BauG4 erlassen werden, können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Kostenverfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand