ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/61 Bern, 31. August 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau, Gemeindebetriebe, Bau + Planung, Schulhausstrasse 22, 4923 Wynau betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 (15-B.________; Gebühren Baukontrolle) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Wynau Grundbuchblatt Nr. B.________. Am 25. März 2015 reichte er bei der Gemeinde Wynau ein Baugesuch für den Neubau eines Unterstands zum Holzen und zur Holzlagerung ein. Mit Entscheid vom 21. Mai 2015 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben die Baubewilligung. Der Entscheid enthielt unter anderem den Hinweis, die Kosten im Zusammenhang mit der Baukontrolle würden nach deren Durchführung verrechnet. 2. Die C.________ AG führte am 27. Januar 2016 eine Baukontrolle durch und prüfte, ob das Dachwasser des neu erstellten Unterstands oberflächlich versickert und ob dies auf der Parzelle selbst erfolgt. Zusätzlich nahm die C.________ AG im Rahmen einer RA Nr. 110/2017/61 2 Zustandsaufnahme privater Anlagen (ZPA) alle auf dem Grundstück bereits vorhandenen Versickerungsanlagen sowie Leitungen auf. Für ihre Tätigkeit stellte die C.________ AG der Gemeinde Fr. 787.85 in Rechnung. Die Gemeinde auferlegte diese Kosten mit Verfügung vom 3. August 2016 unter dem Titel «Gebühren Baukontrolle» dem Beschwerdeführer. Die gegen diese Kostenverfügung erhobene Beschwerde hiess die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 29. November 2016 gut.1 Die Sache wurde zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen; die Gemeinde habe abzuklären, welche Gebühren tatsächlich die Baukontrolle beträfen und welche Gebühren durch die zusätzliche Datenaufnahme im Rahmen der ZPA entstanden seien. Ausserdem könne die Baukontrolle nur mit einem Stundenansatz von Fr. 120.00 weiterverrechnet werden. Die Gemeinde Wynau erliess daraufhin eine neue Verfügung. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 420.00 auferlegt. Diese setzen sich zusammen aus einer Gebühr von Fr. 300.00 für die Baukontrolle sowie aus Verfahrenskosten von Fr. 120.00. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 Beschwerde bei der BVE. Er macht geltend, er sei mit der Verfügung der Gemeinde nicht einverstanden und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Er rügt die verrechnete Arbeitszeit sowie den Rechnungsposten «Administration». Weiter bringt er vor, er wisse nicht, weshalb er im Baubewilligungsverfahren Fr. 137.70 für einen Fachbericht Gewässerschutz bezahlt habe und bringt weiter vor, die Verfahrenskosten von Fr. 120.00 seien nicht gerechtfertigt. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 beantragt die Gemeinde Wynau sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Verfügung vom 12. Juni 2017 fest. 1 BDE 120/2016/49 vom 29.11.2016 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2017/61 3 5. Auf die eingereichten Unterlagen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Kosten als «Gebühren Baukontrolle» auferlegt. Die Baukontrolle ist eine Aufgabe der Baupolizei (Art. 47 Abs. 4 BewD3). Kostenverfügungen, die im Rahmen von baupolizeilichen Verfahren nach Art. 45 ff. BauG4 erlassen werden, können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Kostenverfügung zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt, Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.5 b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Verfügung der Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 betreffend die Gebühren für die Baukontrolle. Die Kosten für den Fachbericht Gewässerschutz wurden dem 3 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, Art. 72 N. 6–8 RA Nr. 110/2017/61 4 Beschwerdeführer im Bauentscheid vom 21. Mai 2015 zur Bezahlung auferlegt. Dieser Bauentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr zum Streitgegenstand erhoben werden. Auf die Rüge betreffend die Kosten für den Fachbericht Gewässerschutz kann deshalb nicht eingetreten werden. 3. Gebühren Baukontrolle a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Rechnungsposten «Adminis- tration» und bringt zudem vor, "die ihm verrechnete Arbeitszeit von 0.25 Stunden entspre- che dem gesamten Zeitaufwand der C.________ AG". b) Gemäss Art. 51 Abs. 1 BewD können die Gemeinden für baupolizeiliche Tätigkeiten – wozu auch die Baukontrolle, d. h. die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften und der Bestimmungen der Baubewilligung6 gehört – Gebühren und Auslagen erheben. Sie haben dazu einen Gebührentarif zu erlassen (Art. 51 Abs. 3 BewD). Die Gemeinde Wynau verfügt über ein entsprechendes Gebührenreglement. Gemäss Art. 34 ff. GebR kann die Gemeinde für Baukontrollen eine Aufwandgebühr II erheben. Sie hat gestützt auf Art. 53 GebR in ihrem Gebührentarif die Aufwandgebühr II auf einen Betrag von Fr. 120.00 pro Stunde festgelegt.7 c) Nach dem Rückweisungsentscheid der BVE vom 29. November 2016 hat die Gemeinde Wynau die Gesamtkosten der Baukontrolle bereinigt und neu verfügt.8 Die effektiven Kosten für die Baukontrolle betragen gemäss Verfügung vom 12. Juni 2017 total Fr. 300.00. Aus der Verfügung ergibt sich ein zeitlicher Aufwand für die aufgelisteten Tätigkeiten von 2.50 Stunden. Die Gemeinde darf den gesamten Aufwand für die Baukontrolle zu einem Stundenansatz von Fr. 120.00 verrechnen. Der Aufwand entspricht weitgehend dem Leistungsjournal der Schlussrechnung der C.________ AG.9 Im Übrigen hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer nicht den gesamten Aufwand der C.________ AG weiterverrechnet: Während im Leistungsjournal beispielsweise "Versickerungsanlagen 6 Vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG; Art. 47 BewD; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 45 N. 2 7 Vgl. Gebührentarif der Gemeinde Wynau vom 1. Januar 2014 sowie Gebührentarif der Gemeinde Wynau vom 1. April 2016 8 Vgl. markiertes Leistungsjournal vom 31. März 2016 in den Vorakten der Gemeinde, zwischen pag. 26 und 27 9 Leistungsjournal der Schlussrechnung in den Vorakten, pag. 16 RA Nr. 110/2017/61 5 einmessen und prüfen" oder "Feld mit SEA/Feld vorbereiten" aufgelistet ist, hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer den Aufwand für diese Tätigkeiten nicht in Rechnung gestellt. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, der ihm verrechnete Zeitaufwand von 0.25 Stunden entspreche dem gesamten Zeitaufwand der C.________ AG. Er begründet dies jedoch nicht weiter. Der Beschwerdeführer spezifiziert insbesondere auch nicht, welchen Rechnungsposten er genau bemängelt und weshalb ihm nicht der effektive Zeitaufwand in Rechnung gestellt werden dürfte. Es ist fraglich, ob die Rüge überhaupt als ausreichend begründet gelten kann. Die «Gebühren nach Aufwand» erhebt die Gemeinde gemäss Art. 4 Abs. 3 ihres Gebührenreglements nach dem Zeitaufwand, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist. Der Zeitaufwand ergibt sich aus den Rapporten. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht den effektiven Zeitaufwand der C.________ AG in Rechnung gestellt. d) Unter der Bezeichnung «Administration» hat die Gemeinde Wynau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2017 Fr. 30.00 in Rechnung gestellt (0.25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 120.00, ausmachend Fr. 30.00). Dieser Aufwand entspricht, abgesehen vom Stundenansatz, dem Leistungsjournal der C.________ AG. Der Beschwerdeführer meint, die «Administration» beziehe sich auf das Eintragen der Sickerstelle Überdachung auf dem Situationsplan. Dieser Eintrag sei gar nicht gemacht worden, weshalb er diese Kosten nicht nachvollziehen könne. Weder dem Leistungsjournal der Schlussrechnung der C.________ AG noch der Verfügung der Vorinstanz kann entnommen werden, welche Tätigkeiten unter den Titel «Administration» fallen. Im Rahmen der ZPA nahm die C.________ AG alle auf dem Grundstück bereits vorhandenen Versickerungsanlagen auf und erstellte in diesem Zusammenhang auch einen Plan.10 Diese Tätigkeiten fielen jedoch nicht unter die «Administration». Dies lässt sich dem detaillierten Leistungsjournal entnehmen: Die Tätigkeiten "Versickerungsanlagen einmessen und prüfen", "Versickerungsanlagen erfassen" und "Plan erstellen" wurden als eigenständige Leistungen erfasst.11 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fielen die Kosten für das Erstellen des Situationsplans somit nicht unter den Rechnungsposten «Administration». Vielmehr ist es im Rahmen einer 10 Situationsplan im Schlussbericht "Abnahme Gewässerschutzbewilligung Nr. 15/197" in den Vorakten, pag. 17 11 Leistungsjournal der Schlussrechnung in den Vorakten, pag. 16 RA Nr. 110/2017/61 6 Baukontrolle üblich, dass im Vorfeld administrative Tätigkeiten notwendig sind. Die entsprechenden Kosten von Fr. 30.00 für eine Viertelstunde sind daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann der Verfügung vom 12. Juni 2017 entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer weder die Kosten für das Erstellen des Situationsplans noch die sonstigen im Zusammenhang mit der ZPA angefallenen Kosten auferlegt wurden.12 Der Beschwerdeführer vermag damit aus seinem Argument, die Sickerstelle Überdachung sei auf dem Situationsplan nicht eingetragen worden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. e) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen gegen die für die Baukontrolle erhobenen Gebühren unbegründet sind. 4. Verfahrenskosten der Vorinstanz a) Der Beschwerdeführer verlangt einen Verzicht auf die mit der angefochtenen Verfügung erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 120.00, da es nicht sein Verschulden sei, dass die Angelegenheit neu beurteilt werden musste. b) Gemäss Gebührenreglement erhebt die Gemeinde für die Baukontrolle eine Aufwandgebühr (vgl. Ziff. 3). Zusätzlich zu dieser Aufwandgebühr darf keine weitere Gebühr erhoben werden.13 Die Gemeinde darf daher neben der verlangten Aufwandgebühr von Fr. 300.00 keine zusätzliche Verfahrensgebühr verlangen. Die Beschwerde ist deshalb, soweit auf sie einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Juni 2017 wird in diesem Punkt aufgehoben. 5. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 450.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG14 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die mit der Verfügung der 12 Verfügung "Gebühren Baukontrolle" in den Vorakten, pag. 27 13 Vgl. BDE 120/2016/13 vom 26. April 2016, E. 4 14 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2017/61 7 Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 erhobenen Verfahrenskosten von Fr. 120.00 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde nur teilweise durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer 2/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Gemeinde gilt ebenfalls teilweise als unterliegend. Einer Gemeinde werden Verfahrenskosten nur dann auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Da im vorliegenden Verfahren nur die Höhe der erhobenen Gebühren umstritten war, ist die Gemeinde in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr können daher Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Gemeinde hat die restlichen 1/3 der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 150.00 zu bezahlen. b) Der Beschwerdeführer und die Gemeinde sind nicht anwaltlich vertreten. Es werden daher keine Parteikosten gesprochen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 120.00 gemäss Verfügung der Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 werden aufgehoben. Die Kosten der Verfügung belaufen sich damit auf Fr. 300.00. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Wynau vom 12. Juni 2017 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 450.00 werden dem Beschwerdeführer zu 2/3, ausmachend Fr. 300.00 und der Gemeinde Wynau zu 1/3, ausmachend Fr. 150.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/61 8 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Wynau, Gemeindebetriebe, Bau + Planung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin