1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage im Bauentscheid der Gemeinde Walkringen vom 8. Juni 2017, Dispositivziffern 3a) und 3b), wonach die Solaranlagefelder entweder rechteckig oder parallel zu den Dachkanten anzuordnen und zu installieren sind, und der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn ein entsprechend bereinigter und unterzeichneter Plan zur Genehmigung einzureichen ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Walkringen vom 8. Juni 2017 bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.