b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG25 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26); sie werden vom Kanton getragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer trägt aber die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens gemäss dem im Kostenpunkt bestätigten vorinstanzlichen Entscheid. Zudem sind ihm die Publikationskosten der Gemeinde aufzuerlegen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Parteikosten sind nicht angefallen. 25 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)