a) Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Auflage, wonach die Solaranlagefelder entweder rechteckig oder parallel zu den Dachkanten anzuordnen und zu installieren sind, aufzuheben. Die Publikation des Bauvorhabens hat zu keinen Einsprachen geführt. Es sind keine Gründe erkennbar, die gegen die antragsgemässe Bewilligung des Bauvorhabens sprechen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die streitige Auflage gemäss Dispositivziffern 3a) und 3b) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der angefochtene Entscheid im Übrigen zu bestätigen.