Zwar ist es verständlich, dass die Gemeinde sich um die optische Wirkung von Solaranlagen auf das Ortsbild sorgt. Entgegen den Befürchtungen der Gemeinde ist aber keine unerwünschte Präjudizwirkung für das gesamte Ortsbild zu befürchten. Nach dem Gesagten darf bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen ästhetischen Anliegen und dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie nicht unterbleiben. Bewilligungspflichtige Solaranlagen dürfen also weder pauschal bewilligt noch pauschal verweigert werden, sondern es muss jeweils eine einzelfallbezogene Güterabwägung nach den Vorgaben von Art. 18a Abs. 4 RPG erfolgen.