Es befolgt damit die allgemeine Stossrichtung der kantonalen Richtlinien, wonach bei nicht als schützens- oder erhaltenswert inventarisierten Gebäuden die Anlagefelder der Dachform insoweit folgen müssen, als sich dies mit herkömmlichen funktionellen Modulen (d.h. ohne speziell angepasste Blindmodule) erreichen lässt. In Anbetracht dessen ist die Störung der guten Gesamtwirkung hier nicht als so gravierend zu bewerten, dass den ästhetischen Interessen der Vorrang gegenüber dem Interesse an der effizienten Nutzung der Solarenergie eingeräumt werden müsste. 22 Vgl. auch die Vergleichsbilder in Beschwerdebeilage 6 23 Vgl. Vorakten, V 9