Das Projekt lehnt sich jedoch an die Gestaltungsbeispiele der Richtlinien an, indem davon ausgegangen wird, dass einer schrägen seitlichen Dachbegrenzung auch mittels Abstufung der Anlagefelder gefolgt werden darf. Es befolgt damit die allgemeine Stossrichtung der kantonalen Richtlinien, wonach bei nicht als schützens- oder erhaltenswert inventarisierten Gebäuden die Anlagefelder der Dachform insoweit folgen müssen, als sich dies mit herkömmlichen funktionellen Modulen (d.h. ohne speziell angepasste Blindmodule) erreichen lässt.