Vorliegend steht ein Projekt in Frage, welches zwar der bewilligungsfreien Gestaltung gemäss den Richtlinien nicht entspricht, weil mehr als zwei – nicht rechteckige – Anlagefelder geplant sind. Das Projekt lehnt sich jedoch an die Gestaltungsbeispiele der Richtlinien an, indem davon ausgegangen wird, dass einer schrägen seitlichen Dachbegrenzung auch mittels Abstufung der Anlagefelder gefolgt werden darf.