Bei einer Ausgestaltung, die der Dachform exakt folgt, müssten entlang den schrägen seitlichen Dachkanten Blindelemente angebracht werden, die das Vorhaben erheblich verteuern. Aus Art. 18a Abs. 4 RPG ergibt sich, dass kantonale und kommunale Gestaltungsvorschriften so ausgelegt werden müssen, dass sie eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nicht verhindern.24 Anforderungen, welche die Effizienz der Nutzung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) beeinträchtigen, können sich als Hindernis bei der Nutzung von Sonnenenergie auswirken. Sie müssen daher durch gewichtige Ästhetikinteressen begründet sein.