g) Das Vorhaben des Beschwerdeführers umfasst vier Anlagefelder, die mittels Abstufung den schrägen seitlichen Dachkanten folgen. Die Felder reichen auf keiner Seite exakt bis zur Dachkante. Das Vorhaben entspricht insoweit nicht der Darstellung der optischen Integration in Ziff. 2.4.1 der Richtlinien. Die seitliche Abstufung findet ein Vorbild im erwähnten Fotobeispiel für eine bewilligungsfreie Anlage in den Richtlinien, wobei sie auf den eher kleinen Anlagefeldern des Bauvorhabens augenfälliger wirkt als in jenem Beispiel.22