Es fällt allerdings auf, dass die Richtlinien unter den Beispielen für bewilligungsfreie Anlagen auch Beispiele von abgestuften Anlagefeldern anführen (Ziff. 2.2.2). Es handelt sich dabei um grossflächige Anlagefelder, bei denen die Abstufung weniger ins Auge sticht als bei der vom Beschwerdeführer projektierten Anlage. Zumindest bei solchen kann also gemäss den Richtlinien auch eine abgestufte Form als "gut angepasst" gelten. 21 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 6c RA Nr. 110/2017/60 9