f) Nach den kantonalen Richtlinien, Ziff. 2.4.1, sind rechteckige Formen bei Solaranlagen vorzuziehen, weil Bauten im Kanton Bern meist durch rechteckige Formen geprägt sind. Vorliegend ist allerdings das Dach, auf dem die projektierte Anlage angebracht werden soll, nicht von rechteckigen Formen, sondern von schräg verlaufenden seitlichen Dachkanten geprägt.