Eine allfällige Störung der guten Gesamtwirkung durch die projektierte Solaranlage muss aber zusätzlich gewichtet werden gegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie, welches gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG grundsätzlich Vorrang hat. Dabei fällt nicht nur das umweltschützerische Interesse an der Förderung erneuerbarer Energiequellen ins Gewicht, sondern auch das private Interesse der Bauherrschaft, eine von ihrer Grösse her bedürfnisgerechte Kollektoranlage zu erstellen.21