e) Die kantonalen Richtlinien enthalten unter Ziff. 2.4 auch Gestaltungshinweise für Solaranlagen. Diesen soll gemäss den Ausführungen in den Richtlinien insbesondere (d.h. nicht ausschliesslich) beim Anbringen von Solaranlagen an Baudenkmälern Beachtung geschenkt werden. Zumal hier die kommunalen Gestaltungsvorschriften das Erzielen einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung vorschreiben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde diese Gestaltungshinweise als massgeblich erachtet. Eine allfällige Störung der guten Gesamtwirkung durch die projektierte Solaranlage muss aber zusätzlich gewichtet werden gegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie, welches gemäss Art.