RPG dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie höheres Gewicht beigemessen wird. Eine Verletzung der Gestaltungsvorschriften darf daher nur mit Zurückhaltung angenommen werden.20 Mit einer Interpretation der Gestaltungsvorschriften, welche die Bewilligungsfähigkeit bewilligungspflichtiger Solaranlagen generell ausschliesst, würde Art. 18a Abs. 4 RPG verletzt. Vielmehr sind im Baubewilligungsverfahren die ästhetischen Anliegen gegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie abzuwägen. 19 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1