Da die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften nur im Falle der Bewilligungspflicht der Anlage überhaupt geprüft wird, können dafür nicht die Kriterien zur Abgrenzung der bewilligungspflichtigen von den bewilligungsfreien Anlagen massgebend sein. Dies hätte zur Folge, dass sämtlichen bewilligungspflichtigen Solaranlagen ohne weitere Prüfung der Bauabschlag erteilt würde. Nach dem Gesagten muss aber im Falle der Bewilligungspflicht eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, bei welcher gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie höheres Gewicht beigemessen wird.