d) Die Gemeinde Walkringen hat mit einer Praxisfestlegung beschlossen, dass sie die kommunalen Gestaltungsanforderungen bei Solaranlagen nur dann als erfüllt betrachtet, wenn die Gestaltungsbestimmungen der kantonalen Richtlinien erfüllt sind. Die Richtlinien betreffen in erster Linie die Abgrenzung von bewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (Richtlinien, Ziff. 2.2 und 2.3). Da die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften nur im Falle der Bewilligungspflicht der Anlage überhaupt geprüft wird, können dafür nicht die Kriterien zur Abgrenzung der bewilligungspflichtigen von den bewilligungsfreien Anlagen massgebend sein.