c) Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Daraus ist nicht zu schliessen, dass die Prüfung der Ästhetik bei solchen Anlagen unterbleiben soll, die kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften also ohne Wirkung bleiben. Vielmehr muss, wenn eine Anlage nicht im Sinne von Art. 32a Abs. 1 RPV "genügend angepasst" und daher ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, eine einzelfallweise Prüfung erfolgen. Da kantonale und kommunale Ästhetikvorschriften dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen