Dies ist inzwischen erfolgt; die Gemeinde hat die Durchführung der Publikation bestätigt und mitgeteilt, dass keine Einsprachen eingelegt worden sind. 3. Gestaltung a) Nach dem angefochtenen Entscheid sind Solaranlagen unter Berücksichtigung der Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie" zu beurteilen. Gestützt auf die darin enthaltenen Gestaltungsbestimmungen müssten daher Solaranlagen in entweder rechteckigen oder parallel zu den Dachkanten verlaufenden 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 7